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Derivatgeschäfte: Entlastung für Bürgermeister?
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Freitag, 09. April 2010
Rechnungsprüfungsamt rät Politikern davon ab: Haftungsfrage steht dabei im Mittelpunkt

Von Claus Brand

Bad Oeynhausen (WB)
. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt hält daran fest, dass bei Zinsgeschäften der Stadt Rechtsverstöße vorliegen. Die Kontrollinstanz schlägt den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsauschusses vor, dem Bürgermeister bei einem Punkt zum Abschluss des Haushaltes 2007 die Entlastung zu versagen.

Das geht aus einer Vorlage für die Sitzung des Fachausschusses am 13. April hervor, die der Redaktion vorliegt. Dort heißt es zum Punkt »Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2007 und des ersten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007: »Der Bürgermeister wird entlastet mit Ausnahme der im Zusammenhang mit dem Abschluss von derivativen Finanzgeschäften festgestellten schwerwiegenden Verstöße gegen geltendes Recht.« Weiter wird ausgeführt: »Da durch den Abschluss der Geschäfte und damit verbundener Rechtsverstöße ein Schaden entstanden ist, könnten sich weiterhin gesetzliche Haftungsansprüche ergeben. Würde Entlastung erteilt werden, könnten damit auch eventuelle Haftungsansprüche erlöschen beziehungsweise übergehen.« Deshalb solle die Entlastung zu diesem Punkt nicht erfolgen.

Bürgermeister Klaus Mueller-Zahlmann äußerte sich zum Sachverhalt gestern nicht. Stadtsprecher Rainer Printz erklärte: »Die Sitzung ist nicht öffentlich.« Daher gebe es keine Stellungnahme.

Weiter heißt es in der Vorlage: Sowohl die Eröffnungsbilanz als auch der Jahresabschluss 2007 seien von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden. Während der Prüfung seien aber im Zusammenhang mit dem Abschluss der Derivatgeschäfte »schwerwiegende Verstöße« festgestellt worden. Sie werden in der Vorlage zur Sitzung vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt aufgelistet:
  • Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie gegen das Spekulationsverbot.
  • Unzureichendes Risikomanagement und Risikokontrolle durch die Stadt.
  • Einordnung der Finanzgeschäfte als Geschäfte der laufenden Verwaltung.
  • Verstoß gegen den Grundsatz der Vollständigkeit durch Führen eines Kontos außerhalb des Haushalts.
Vor diesem Hintergrund sei es die Pflicht der Rechnungsprüfung der Stadt, darauf hinzuweisen, dass aus ihrer Sicht in diesem Punkt keine Entlastung »erteilt werden sollte«. Würde sie erteilt, »könnten gesetzliche Haftungsansprüche erlöschen beziehungsweise übergehen.« Die Gemeindeordnung sehe vor, dem Bürgermeister vor der Weitergabe des Prüfberichtes vom Rechnungsprüfungsauschuss an den Stadtrat die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Ergebnis dieser Prüfung zu geben.

© 2010 WESTFALEN-BLATT Bad Oeynhausener Anzeiger und Tageblatt vom 09.04.2010